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BGH - Entscheidung vom 07.04.2005

2 StR 45/05

Normen:
StGB § 52 Abs. 1 § 78 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 07.04.2005 - Aktenzeichen 2 StR 45/05

DRsp Nr. 2005/8312

Verjährung bei Tateinheit

Auch bei Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung.

Normenkette:

StGB § 52 Abs. 1 § 78 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Revision des Angeklagten führt zu einer Änderung des Schuldspruchs. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .

1. Der Generalbundesanwalt weist zu Recht darauf hin, daß die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB in den Fällen II 1 bis 6 und 8 bis 20 der Urteilsgründe keinen Bestand hat, da insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

Er hat dazu zutreffend ausgeführt:

"Die Taten II 1 bis 6 und II 8 bis 20 wurden zwischen Ende 1996 und Juli 1997 begangen. In den Fällen II 13 bis 20 (Tatzeiten: an jeweils nicht genau bestimmbaren Tagen im Jahre 1997 bzw. zwischen 1997 und dem 14. Geburtstag der Geschädigten am 4. April 2000) kann mangels näherer zeitlicher Eingrenzung nach dem Grundsatz 'in dubio pro reo' nicht ausgeschlossen werden, dass diese Taten vor dem 30. Oktober 1997 begangen wurden, so dass der Tatbestand des § 174 StGB zum Zeitpunkt der ersten Beschuldigtenvernehmung am 30. Oktober 2002 bereits verjährt war. Zwar verjährt die Verfolgung von Taten, die - wie hier - in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begangen worden sind und die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind, frühestens mit Ablauf des 2. Oktober 2000 (Art. 315a Abs. 2 EGStGB ). Doch erfolgte im vorliegenden Fall die erste Unterbrechungshandlung nach dem Stichtag, so dass an diesem die Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Der Verjährung steht nicht entgegen, dass das Vergehen nach § 174 StGB tateinheitlich mit sexuellem Missbrauch von Kindern zusammentrifft. Auch bei Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung (vgl. u.a. BGHR StGB § 78 Abs. 1 Tat 1 m.w.N.)."

2. Der Senat hat dementsprechend den Schuldspruch geändert und neu gefaßt. Die Korrektur des Schuldspruchs nötigt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Sowohl die Einzelstrafen wie auch die Gesamtstrafe können bestehen bleiben (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 und Abs. 1 b Satz 2 StPO ). Zwar hat das Landgericht bei den Einzelstrafaussprüchen strafschärfend gewertet, daß der Angeklagte tateinheitlich mehrere Delikte verwirklicht hat, also strafschärfend auch auf die verjährten Taten abgestellt. Die Einzelstrafen sind aber angesichts der rechtsfehlerfreien Feststellungen zu Art, Gewicht und der Folgen der einzelnen Taten angemessen. Dies gilt auch für die Gesamtstrafe. Sie können daher bestehen bleiben.

Vorinstanz: LG Erfurt, vom 21.10.2004