Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 03.02.2005

5 StR 587/04

Normen:
StPO § 358 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 03.02.2005 - Aktenzeichen 5 StR 587/04

DRsp Nr. 2005/2719

Unterbringungsanordnung trotz bloßer Angeklagtenrevision

Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung einer Unterbringungsanordnung gemäß § 64 StGB nicht, sofern der Angeklagte die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht vom Revisionsangriff ausgenommen hat.

Normenkette:

StPO § 358 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zur Beanstandung des unterbliebenen Maßregelausspruchs; im übrigen erweist sie sich im Sinne des § 349 Abs. 2 StGB als unbegründet.

1. Das Landgericht hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, eine Entscheidung über eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB zu treffen. Daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung einer Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO ; BGHSt 37, 5 ). Der Angeklagte hat - trotz eines in der Revisionsinstanz erfolgten Hinweises - die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht vom Revisionsangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 37, 5 ; 38, 362).

a) Nach den Urteilsgründen ist der Angeklagte seit 2001 kokainabhängig; die Tat beging er möglicherweise unter dem Einfluß von Entzugserscheinungen, um seinen Drogenkonsum zu finanzieren. Aufgrund einer nicht ausschließbaren erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit hat die Strafkammer den anzuwendenden Strafrahmen nach §§ 21 , 49 Abs. 1 StGB verschoben. In der Kokainabhängigkeit und dem damit einhergehenden Geldbedarf sieht das Landgericht auch das entscheidende Motiv der Tat.

b) Bei dieser Sachlage mußte die Frage einer Unterbringung nach § 64 StGB im Urteil abgehandelt werden (vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 5), was die Strafkammer unterlassen hat. Anhaltspunkte dafür, daß keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Angeklagten von seinem Hang zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren (BVerfGE 91, 1 , 29), sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil hat das Landgericht ausdrücklich seiner Hoffnung Ausdruck verliehen, daß der Angeklagte die Zeit des Vollzuges nutzt, um sich von seinem Hang zum Drogenkonsum zu lösen.

2. Der Strafausspruch hat Bestand. Der Senat kann angesichts der sehr maßvollen Strafe ausschließen, daß das Landgericht bei einer Anordnung der Maßregel zu einer dem Angeklagten noch günstigeren Strafe gelangt wäre.

3. Der neue Tatrichter wird demnach auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO ), mit dessen Hilfe er ergänzende Feststellungen treffen darf, über die Maßregel nach § 64 StGB neu zu befinden haben.

Vorinstanz: LG Bremen, vom 14.09.2004