Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 26.10.2005

1 StR 435/05

Normen:
StPO § 44

BGH, Beschluß vom 26.10.2005 - Aktenzeichen 1 StR 435/05

DRsp Nr. 2005/19387

Unkenntnis der Rechtsprechung über Unwirksamkeit eines abgesprochenen Rechtsmittelverzichts

In der Unkenntnis des Angeklagten und der seines Verteidigers von Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die Unwirksamkeit eines abgesprochenen Rechtsmittelverzichts liegt keine Verhinderung im Sinne des § 44 Satz 1 StPO .

Normenkette:

StPO § 44 ;

Gründe:

Der Angeklagte sowie sein Verteidiger haben am 17. März 2005 nach Verkündung des Urteils und Rechtsmittelbelehrung Rechtsmittelverzicht erklärt. Eine "qualifizierte" Belehrung darüber, dass der Angeklagte ungeachtet einer erfolgten Absprache in seiner Entscheidung frei sei, Rechtsmittel einzulegen, hat das Landgericht nicht erteilt. Mit Schriftsatz vom 2. August 2005 hat Rechtsanwalt W. für den Angeklagten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das vorbezeichnete Urteil gestellt und mit Schriftsatz vom 4. August 2005 Revision eingelegt.

1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unbegründet.

Das Fehlen der erforderlichen qualifizierten Belehrung hat lediglich die Wirkung, dass der erklärte Rechtsmittelverzicht unwirksam ist, sodass dem Angeklagten die - hier erheblich überschrittene - einwöchige Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO ) zur Verfügung gestanden hätte. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ist das Fehlen der qualifizierten Belehrung - wie eine etwaige unzulässige Urteilsabsprache oder ein ebenfalls unstatthaftes Hinwirken des Gerichts auf einen Rechtsmittelverzicht - ohne Bedeutung. Insoweit ist auch die geltend gemachte späte Kenntnisnahme von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ohne Relevanz; denn in der Unkenntnis des Angeklagten und der seines Verteidigers von Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt keine Verhinderung im Sinne des § 44 Satz 1 StPO (BGH NJW 2005, 1440 , 1444).

2. Danach ist die Revision unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO ), weil verspätet eingelegt (§ 341 Abs. 1 StPO ).

Vorinstanz: LG Augsburg, vom 17.03.2005