Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 11.01.2005

3 StR 456/04

Normen:
StPO § 267 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 11.01.2005 - Aktenzeichen 3 StR 456/04

DRsp Nr. 2005/3284

Umfang der Urteilsausführungen zur Beweiswürdigung

Die Beweiswürdigung im urteil soll keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten soll; sie soll vielmehr lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt sind, so dass es regelmäßig untunlich ist, Zeugenaussagen der Reihe nach und in ihren Einzelheiten mitzuteilen.

Normenkette:

StPO § 267 Abs. 1 ;

Gründe:

Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Abfassung des angefochtenen Urteils gibt Anlaß zu dem Hinweis, daß die Beweiswürdigung keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten soll. Sie soll lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt sind. Es ist regelmäßig untunlich, die Zeugenaussagen der Reihe nach und in ihren Einzelheiten mitzuteilen (vgl. nur BGH NStZ 1998, 51 m. N.). Auch in den Feststellungen zur Sache hat die sich über viele Seiten erstreckende wörtliche Wiedergabe von Vernehmungsprotokollen nichts zu suchen. Sie kann leicht dazu führen, daß entgegen § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO die Urteilsgründe nicht alle für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden.

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 30.03.2004