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BGH - Entscheidung vom 10.03.2005

V ZR 221/04

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8

BGH, Beschluß vom 10.03.2005 - Aktenzeichen V ZR 221/04

DRsp Nr. 2005/7763

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Abweisung einer Klage auf Beseitigung verschiedener Vorrichtungen von einem Grundstück

Die Beschwer die Abweisung eines Antrags auf Beseitigung von Abwasserrohren und eines Revisions- und Belüftungsschachts und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des Grundstücks wird von der Differenz des Wertes des Grundstückes im gegenwärtigen Zustand zu dessen Wert in dem erstrebten Zustand bestimmt (und beträgt vorliegend weniger als 20.000 EUR).

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe:

1. Den Klägern wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Mai 2004 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2. Die Beschwerde wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen, weil ihre Beschwer durch die mit der Beschwerde verfolgten Anträge 20.000 EUR nicht übersteigt. Die Beschwer der Kläger durch die Abweisung des Antrags auf Beseitigung der Abwasserrohre und des Revisions- und Belüftungsschachts und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des Grundstücks wird von der Differenz des Wertes des Grundstückes im gegenwärtigen Zustand zu dessen Wert in dem erstrebten Zustand bestimmt (Senatsurt. v. 23. Januar 1986, V ZR 119/85, NJW-RR 1986, 737 f.; u. v. 6. November 1998, V ZR 48/98, ZfIR 1998, 749). Daß diese Differenz einschließlich des Zahlungsverlangens 20.000 EUR übersteigt, ist nicht glaubhaft gemacht (vgl. Senatsbeschl. v. 25. Juli 2002, V ZR 118/02, NJW 2002, 3180 ).

3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 4.500 EUR.

Vorinstanz: OLG Dresden, vom 06.05.2004