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BGH - Entscheidung vom 02.06.2005

IX ZB 59/05

Normen:
InsO § 7
ZPO § 574 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 02.06.2005 - Aktenzeichen IX ZB 59/05

DRsp Nr. 2005/9765

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren

Eine Rechtsbeschwerde ist nur dann gem. § 7 InsO statthaft, wenn ihr eine sofortige Beschwerde gem. § 6 InsO , die in der Insolvenzordnung vorgesehen ist, vorausgegangen ist. Dies ist nicht der Fall, wenn ausschließlich Fragen zivilrechtlicher Art zum Gegenstand des Rechtsbeschwerdevorbringens gemacht werden (hier: Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrages).

Normenkette:

InsO § 7 ; ZPO § 574 Abs. 1 ;

Gründe:

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht die gegen die Versagung der Restschuldbefreiung erhobene sofortige Beschwerde wegen Fristversäumung als unzulässig verworfen. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist hat es zurückgewiesen.

Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie sich gegen eine Entscheidung im zivilverfahrensrechtlichen Instanzenzug richtet und nicht zugelassen ist.

§ 7 InsO ist nicht anwendbar. Der Rechtsbeschwerde nach dieser Vorschrift muß eine sofortige Beschwerde gemäß § 6 InsO vorausgegangen sein. Eine solche Beschwerde muß in der Insolvenzordnung vorgesehen sein. Dies ist nicht der Fall, wenn ausschließlich Fragen zivilverfahrensrechtlicher Art zum Gegenstand des Rechtsbeschwerdevorbringens gemacht werden (BGH, Beschluß vom 29. April 2004 - IX ZB 168/03, NZI 2004, 456 ). Der Rechtsbeschwerdeführer hat in seinem Schreiben vom 17. Januar 2005 nur Gründe angeführt, welche die Versäumung der Beschwerdefrist erklären sollen. Insolvenzspezifische Gesichtspunkte sind nicht enthalten.

In diesem Fall ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ). Dies ist hier nicht der Fall.

Aus diesem Grund kann auch das im Schreiben vom 7. Februar 2005 möglicherweise enthaltene Prozeßkostenhilfegesuch keinen Erfolg haben.