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BGH - Entscheidung vom 13.07.2005

5 StR 259/05

Normen:
StPO § 261

BGH, Beschluß vom 13.07.2005 - Aktenzeichen 5 StR 259/05

DRsp Nr. 2005/12250

Keine Verurteilung bei bloßer Vermutung

Eine bloße Vermutung kann eine Verurteilung nicht tragen.

Normenkette:

StPO § 261 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II.1 der Urteilsgründe, Einzelfreiheitsstrafe vier Jahre und sechs Monate), wegen unerlaubter Einreise in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt (Einzelfreiheitsstrafe sieben Monate) und wegen Urkundenfälschung (Einzelfreiheitsstrafe neun Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg.

Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe mit dem inzwischen rechtskräftig verurteilten früheren Mitangeklagten, seinem einige Jahre jüngeren Cousin, die Beschaffung, Lagerung und den Verkauf von Betäubungsmitteln zusammen als arbeitsteiliges Gemeinschaftsunternehmen betrieben, wobei der Angeklagte mehr für das Organisatorische, sein Cousin dagegen mehr für den Straßenverkauf zuständig gewesen sei, entbehrt bei den gegebenen Anknüpfungstatsachen jedenfalls in der Feststellung der Rollenverteilung einer tragfähigen tatsächlichen Grundlage und erweist sich damit als bloße Vermutung (vgl. zu den Anforderungen BGHR StPO § 261 Vermutung 11 m.w.N.). Die Sache bedarf demnach insoweit neuer tatrichterlicher Aufklärung. Der Senat schließt aus, daß die (maßvollen) Einzelfreiheitsstrafen für die Urkundenfälschung und den Verstoß gegen das Ausländergesetz von der Einzelfreiheitsstrafe wegen des Betäubungsmitteldelikts beeinflußt wurden.

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 04.02.2005