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BGH - Entscheidung vom 17.02.2005

IX ZR 159/02

Normen:
BRAO § 161

Fundstellen:
BRAK-Mitt 2005, 137

BGH, Beschluß vom 17.02.2005 - Aktenzeichen IX ZR 159/02

DRsp Nr. 2005/3979

Haftung des amtlich bestellten Vertreters eines Rechtsanwalts

Der amtlich bestellte Vertreter eines Rechtsanwalts ist grundsätzlich dessen gesetzlicher Vertreter. Eine Eigenhaftung des Vertreters scheidet regelmäßig aus.

Normenkette:

BRAO § 161 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nach § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Das Berufungsgericht ist von den allgemein anerkannten Grundsätzen zur Eigenhaftung des amtlich bestellten Vertreters ausgegangen. Dieser ist grundsätzlich gesetzlicher Vertreter des beauftragten Rechtsanwalts. Deshalb scheidet eine Eigenhaftung des Vertreters regelmäßig aus (vgl. Zugehör/Sieg, Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 273 ff.). Die Grundsätze gelten auch für die Bestellung eines Vertreters nach § 161 BRAO , der hinsichtlich der Rechte und Pflichten des amtlich bestellten Vertreters in seinem Absatz 2 auf § 53 Abs. 7 bis 10 BRAO verweist.

Im Streitfall hat der Beklagte seine Rechtsstellung als amtlich bestellter Vertreter in den von ihm unterzeichneten Schriftsätzen und Schreiben deutlich gemacht und ist mit dem Kläger nicht in persönlichen Kontakt getreten. Andere Anknüpfungspunkte für eine persönliche Haftung - etwa aus unerlaubter Handlung - sind nicht ersichtlich und werden von der Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht geltend gemacht.

Vorinstanz: OLG Oldenburg, vom 31.05.2002
Fundstellen
BRAK-Mitt 2005, 137