Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 24.05.2005

IX ZR 12/02

Normen:
BGB § 249

BGH, Beschluß vom 24.05.2005 - Aktenzeichen IX ZR 12/02

DRsp Nr. 2005/9036

Darlegungslast bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen des fehlgeschlagenen steuerbegünstigten Erwerbs einer Immobilie

Macht der Kläger geltend, der steuerbegünstigte Erwerb einer Immobilie sei fehlgeschlagen und der Steuervorteil wegen eines Beraterverschuldens entgangen, so genügt er seiner Darlegungslast hinsichtlich des Schadens nur dann, wenn er darlegt, welche Immobilie er im Falle richtiger Beratung erworben hätte und wie sich dies in einem Gesamtvermögensvergleich steuerlich ausgewirkt hätte.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Gründe:

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Macht der Kläger geltend, der steuerbegünstigte Erwerb einer von einem rechtlichen oder steuerlichen Berater empfohlenen Immobilie sei aus von diesem zu vertretenden Umständen fehlgeschlagen und der Steuervorteil somit entgangen, ohne die Pflichtverletzung hätte man ein anderes, ebenfalls steuerbegünstigtes Objekt erworben, genügt der Kläger seiner Darlegungslast hinsichtlich des Schadens nicht dadurch, daß er erklärt, es seien damals viele vergleichbare Objekte auf dem Markt gewesen. Da sich die fraglichen Objekte nach Lage, Preisniveau, Wertbeständigkeit, Rentabilität usw. immer mehr oder weniger voneinander unterscheiden, muß der Kläger darlegen, welches er erworben hätte und daß er gegebenenfalls bei einem Gesamtvermögensvergleich (vgl. BGHZ 136, 52 , 54 und ständig) nicht schlechter stünde als im Falle des Funktionierens des von dem Beklagten empfohlenen Erwerbs. Dieser Darlegungslast hat die Klägerin im vorliegenden Fall nicht genügt.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 06.12.2001