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BGH - Entscheidung vom 10.10.2005

II ZR 23/05

Normen:
ZPO § 115 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 10.10.2005 - Aktenzeichen II ZR 23/05

DRsp Nr. 2005/19360

Berücksichtigung von im Wege der Zwangsvollstreckung zugeflossenen Geldbeträgen; Herbeiführung der Bedürftigkeit durch die Prozesskostenhilfe begehrende Partei

1. Geldbeträge, die der antragstellenden Partei zugeflossen sind und über die sie verfügen kann, sind dem Vermögen i.S. von § 115 Abs. 2 ZPO , § 90 Abs. 1 SGB XII auch dann zuzurechnen und im Rahmen des Zumutbaren einzusetzen, wenn der Vermögenszusatz aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Titels erfolgt und damit möglicherweise nicht endgültig ist.2. Die Herbeiführung der Bedürftigkeit durch die Partei steht der Gewährung von Prozesskostenhilfe nur dann entgegen, wenn dies in Kenntnis eines laufenden Rechtsstreits geschah.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung.

1. Geldbeträge, die der Partei zugeflossen sind und über die sie verfügen kann, sind dem Vermögen i.S. von § 115 Abs. 2 ZPO , § 90 Abs. 1 SGB XII zuzurechnen (vgl. Musielak/Fischer, ZPO 4. Aufl. § 115 Rdn. 36; Zöller/Philippi, ZPO 25. Aufl. § 115 Rdn. 58 a) und im Rahmen des Zumutbaren (§ 90 Abs. 2 SGB XII) einzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn der Vermögenszuwachs - weil auf Grund eines vorläufig vollstreckbaren Titels erfolgt - möglicherweise nicht endgültig ist (vgl. Zöller/Philippi aaO. § 115 Rdn. 58 a a.E.).

2. Zwar steht im Grundsatz der Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen, dass eine Partei ihre Bedürftigkeit selbst herbeigeführt hat. Dies gilt jedoch nur, solange sie nicht mit einem Prozess rechnen musste. Geschieht dies jedoch in Kenntnis eines laufenden Rechtsstreits, kann ihr Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden (Musielak/Fischer aaO. § 115 Rdn. 55; Zöller/Philippi aaO. Rdn. 72). Gegenteiliges kann auch den vom Kläger angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 10, 139, 143 f.) und des Kammergerichts Berlin (Beschl. v. 14. April 1988 - 19 WF 6217/87, FamRZ 1988, 1078 f.) nicht entnommen werden. In jenen Fällen ging es um die hier nicht zu entscheidende Frage, ob einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung erfüllt, dennoch Prozesskostenhilfe verweigert werden darf mit der Begründung, sie habe ab Einleitung des Verfahrens die voraussichtlichen Prozesskosten nicht aus ihrem Einkommen angespart. Dem Kläger hingegen ist Prozesskostenhilfe zu versagen, weil er sich in Kenntnis des Rechtsstreits seines vorhandenen Vermögens aus freien Stücken und ohne Rücksicht auf eine sorgsame Wirtschaftsführung entäußert hat (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 31. Oktober 1985 - 2 WF 169/85, JurBüro 1986, 289 f.).