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BGH - Entscheidung vom 09.02.2005

IX ZB 38/04

Normen:
GKG § 38 S. 1 a.F. § 37 Abs. 1 a.F.

BGH, Beschluß vom 09.02.2005 - Aktenzeichen IX ZB 38/04

DRsp Nr. 2005/3249

Bemessung des Gegenstandswerts für eine Rechtsbeschwerde betreffend die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Hat der Schuldner kein freies Vermögen, so ist die Festsetzung des Gegenstandswerts, die sich grundsätzlich nach dem Wert der Insolvenzmasse zu richten hat, auf 300 EUR nicht zu beanstanden.

Normenkette:

GKG § 38 S. 1 a.F. § 37 Abs. 1 a.F. ;

Gründe:

Mit Beschluß vom 2. Dezember 2004 hat der Senat den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 300 EUR festgesetzt. Die Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin hat um Überprüfung dieser Festsetzung gebeten. Sie hält eine Festsetzung wie im Verfahren der sofortigen Beschwerde für zutreffend. Dort ist der Gegenstandswert nach dem Betrag der Forderungen bemessen worden, derer sich die antragstellende Gläubigerin berühmt (575.634,18 EUR).

Das als Gegenvorstellung zu wertende Ersuchen gibt dem Senat zu einer Änderung der Wertfestsetzung keinen Anlaß. Nach § 38 Satz 1 GKG a.F. gilt bei einer Beschwerde des Schuldners gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens § 37 Abs. 1 GKG a.F.. Danach ist grundsätzlich der Wert der Insolvenzmasse maßgeblich. Der vom Insolvenzgericht beauftragte Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 24. März 2003 ermittelt, die Schuldnerin habe kein freies Vermögen. Dagegen hat sich die Rechtsbeschwerde nicht gewandt.