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BGH - Entscheidung vom 26.04.2004

II ZR 154/02

Normen:
AktG § 76 § 118 § 119 § 179

Fundstellen:
NZG 2004, 575
WM 2004, 1085
ZIP 2004, 1001

Das 25 Mio. EURO betragende Grundkapital der beklagten Aktiengesellschaft halten zu rund 10 % eine Reihe von Minderheitsaktionären, während es im übrigen, nämlich zu insgesamt 29,7589 % (270.805 Stückaktien) bei den [...]
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