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VGH Bayern - Entscheidung vom 04.04.2003

1 N 01.2240

Normen:
GO Art. 26 Abs. 2 Satz 1
BauGB § 1 Abs. 6

Fundstellen:
DÖV 2003, 641

Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 840/9 Gemarkung T***********. An dieses grenzt im Süden das Grundstück Fl.Nr. 840/7 des Beigeladenen. Beide im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 5 [...]
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