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OLG Köln - Entscheidung vom 30.07.2003

2 U 103/99

Normen:
BGB § 139 § 536 Abs. 1 (n.F.) § 536 Abs. 1 Satz 1 (n.F.) § 536 Abs. 1 Satz 2 (n.F.) § 536 Abs. 2 (n.F.) § 536 b (n.F.) § 536 b Satz 2 (n.F.) § 537 Abs. 1 (a.F.) § 537 Abs. 1 Satz 1 (a.F.) § 537 Abs. 2 Satz 1 (a.F.) § 539 (a.F.) § 539 Abs. 2Alt. 1 (a.F.) § 472 (a.F.) § 473 (a.F.)
EGBGB Art. 229 § 3
EGZPO § 26 Nr. 5

Die Beklagte vermietete dem Kläger mit einem hiermit wegen seiner Einzelheiten in Bezug genommenen Vertrag vom 1. Oktober 1997,(Kopie Bl. 8-11 d.A.) dessen § 5 eine Wertsicherungsklausel enthält, für die Zeit ab 15. [...]
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