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EuGH - Entscheidung vom 30.09.2003

Rs C-140/02

Normen:
Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Verbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Art. 12 Abs. 1
Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Verbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Art. 7 Abs. 1
Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Verbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Art. 8 Abs. 1
Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Verbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Art. 9 Abs. 1
Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Verbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Art. 6
Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Verbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Nr. 16 des Anhangs IV Teil A Abschnitt I
Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Das House of Lords hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 16. April 2002, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 [...]
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