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VGH Bayern - Entscheidung vom 13.03.2002

2 B 00.3129

Normen:
BauGB § 36 Abs. 1 S. 1
BauGB § 36 Abs. 2 S. 2
BayBO (Bauordnung Bayern) Art. 59
BayBO (Bauordnung Bayern) Art. 60
BV (Verfassung des Freistaates Bayern) Art. 11 Abs. 2
BV (Verfassung des Freistaates Bayern) Art. 83 Abs. 1
GG Art. 28 Abs. 2 S. 1
VwGO § 42 Abs. 2

Fundstellen:
BayVBl 2003, 210
BRS 65 Nr. 169

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 14. August 2000 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 10. Februar 2000 werden aufgehoben. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in [...]
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