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VGH Bayern - Entscheidung vom 26.09.2002

8 C 02.1435

Normen:
BauGB § 85
BauGB § 217
BayEG (Enteignungsgesetz Bayern) Art. 1
BayEG (Enteignungsgesetz Bayern) Art. 39
BayStrWG (Straßen- und Wegegesetz Bayern) Art. 9
BayStrWG (Straßen- und Wegegesetz Bayern) Art. 40

Fundstellen:
BayVBl 2003, 597
DÖV 2003, 214
DVBl 2003, 215
NVwZ-RR 2003, 255
UPR 2003, 80

I. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. Mai 2002 wird geändert. Der Verwaltungsrechtsweg wird für zulässig erklärt. II. Die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen. [...]
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