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VGH Bayern - Entscheidung vom 26.09.2002

22 ZB 02.2084

Normen:
GastG § 18
GastV § 8
GastV § 11
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 8 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1
GG Art. 14 Abs. 1
GG Art. 28 Abs. 1

Fundstellen:
GewArch 2003, 210
NVwZ-RR 2003, 29

I. Der Kläger betreibt in der Innenstadt von Nürnberg eine Diskothek. Die Beklagte gewährt ihm bislang für diesen Betrieb Sperrzeitverkürzungen derart, dass die Sperrzeit donnerstags um 4.00 Uhr, freitags und samstags [...]
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