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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 25.09.2002

11 S 862/02

Normen:
AuslG § 47 Abs. 2 Nr. 1
AuslG § 47 Abs. 3 Satz 3
AuslG § 48 Abs. 1 Satz Nr. 2
AuslG § 48 Abs. 2 Satz 2
GG Art. 6 Abs. 1
EMRK Art. 8

Fundstellen:
FamRZ 2003, 1564
ZAR 2002, 419

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe ist zulässig, nachdem sie durch Beschluss des Senats vom 3.4.2002 zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht [...]
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