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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 09.07.2002

11 S 2240/01

Normen:
AuslG § 30 Abs. 4
AuslG § 55 Abs. 2
AuslG § 8 Abs. 2 Satz 3
AuslG § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG
GG Art. 6 Abs. 1
GG Art. 6 Abs. 2
AAZuVO § 1 Abs. 1
AAZuVO § 5 Abs. 3
AAZuVO § 6 Abs. 1

Fundstellen:
FamRZ 2003, 35
ZAR 2002, 291

Der Antrag, die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zuzulassen, hat keinen Erfolg. Denn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung sind nicht erfüllt. 1. Ohne Erfolg macht der Kläger [...]
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