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OVG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 23.05.2002

7 B 10765/02

Normen:
FeV § 11 Abs. 8, § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 46 Abs. 1, Abs. 3
StVG § 2 Abs. 8, § 3 Abs. 1

Fundstellen:
BA 40, 326
NJW 2002, 2581
NVwZ 2002, 1396
zfs 2003, 103

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- € festgesetzt. Die zulässige [...]
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