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OVG Niedersachsen - Entscheidung vom 31.01.2002

4 L 87.01

Normen:
EG Art. 39 Abs. 4
SchBesV (Schiffsbesetzungsverordnung vom 26. August 1998 - BGBl. I S. 2577 -, geändert durch die Verordnung vom 29. Oktober 2001 - BGBl. I S. 2785) § 2 Abs. 2
SchOffzAusbV (Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung vom 11. Februar 1985 - BGBl. I S. 323 -, zuletzt geändert durch die vorgenannte Verordnung vom 29. Oktober 2001- BGBl. I S. 2785) §§ 21 24 Abs. 2
SeemG §§ 106 115

Die Parteien streiten um die Erteilung einer Gültigkeitsbescheinigung gemäß § 21 c der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung -- SchOffzAusbV --. Die Kläger -- niederländische Staatsangehörige, die sämtlich im Besitz [...]
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