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OVG Mecklenburg-Vorpommern - Entscheidung vom 10.10.2002

2 M 139/02

Normen:
VwGO § 148 Abs. 1
VwGO § 149 Abs. 1 Satz 1
VwGO § 149 Abs. 1 Satz 2
VwGO § 173
ZPO § 572 Abs. 3

Fundstellen:
NJ 2003, 219

Der Aussetzungsantrag hat keinen Erfolg. Er ist statthaft, aber unbegründet. Die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts ergibt sich aus § 173 VwGO in Verbindung mit § 572 Abs. 3 ZPO . Danach kann das [...]
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