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OLG Stuttgart - Entscheidung vom 07.08.2002

2 Ws 166/02

Normen:
StPO § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 § 309 Abs. 2 § 34

Fundstellen:
NStZ-RR 2003, 32
NStZ-RR 2003, 60

I. Mit Strafbefehl vom 08. Mai 2000 setzte das Amtsgericht Ulm gegen den Beschwerdeführer wegen sechs Vergehen der Beihilfe zur Untreue eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 100.- DM fest. Die Untreuehandlungen [...]
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