Durch Senatsbeschluss vom 14. März 2000 (2 Ws 65/00) ist - in Abänderung der damaligen Entscheidung der Strafvollstreckungskammer - im vorliegenden Verfahren der Strafrest von noch 43 Tagen gemäß § 57 Abs. 1 StGB für [...]
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