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OLG Brandenburg - Entscheidung vom 04.07.2002

8 W 71/02

Normen:
ZPO § 674 Abs. 2 Nr. 2 (n.F.)
ZPO § 91

Die sofortige Beschwerde, bezeichnet als Erinnerung, ist zulässig (§ 104 Abs. 3 ZPO , §§ 11 , 21 Nr. 1 RPflG ), aber unbegründet. Die Beklagte wendet sich dagegen, dass die von ihr angemeldeten Kosten für Ablichtungen [...]
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