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OLG Brandenburg - Entscheidung vom 18.12.2002

13 U 21/02

Normen:
InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2
InsO § 22 Abs. 2
InsO § 60
InsO § 130
BGB § 826
BGB § 830 Abs. 2
GmbHG § 64 Abs. 2

Die Klägerin lieferte Kraftstoffe an die jetzige Gemeinschuldnerin, die R... & W... GmbH, und zog die entsprechenden Rechnungsbeträge abredegemäß im Lastschriftverfahren von einem Bankkonto der Gemeinschuldnerin ein. [...]
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