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OLG Brandenburg - Entscheidung vom 15.01.2002

11 U 202/00

Normen:
WEG § 8 § 3
VerbrKrG § 6 Abs. 1 § 4 Abs. 1 Nr. 1 d § 9 Abs. 3 § 6 § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1
BGB § 123 § 172 § 134
RBerG § 1 § 1 Abs. 1 S. 1
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5 § 92 Abs. 1 § 708 Nr. 2, Nr. 10 § 711

Fundstellen:
BauR 2002, 961
NZM 2002, 405
WM 2002, 2197
ZIP 2002, 299

Der Kläger wendet sich gegen die Vollstreckbarkeit eines notariell beurkundeten Kaufvertrages über ein Grundstücksmiteigentumsanteil. Er ließ am 09.12.1994 gemäß Urkunden-Nr. des Notars N aus D einen Treuhandvertrag [...]
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