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OLG Brandenburg - Entscheidung vom 29.05.2002

3 U 238/99

Normen:
BGB § 100 § 139 § 141 § 326 § 812 Abs. 1 § 818 Abs. 2 § 985 § 986 §§ 987 ff.
ZPO § 3 § 92 Abs. 1 S. 1 § 97 Abs. 1 § 147 § 708 Nr. 10 § 709 S. 2 n.F § 711 S. 1, S. 2
SpTrUG § 10
ZGB § 306 Abs. 1 S. 2 § 66 Abs. 2 § 67 Abs. 1 § 68 Abs. 2
GKG § 12 Abs. 1 S. 1 § 16 Abs. 2 S. 2

Die Klägerin verlangt mit der Klage rückständigen Mietzins und Betriebskosten für die Jahre 1994 bis 1997 sowie die Räumung der Mietsache. Die Beklagte hat mit der V E (H) G P mit Wirkung zum 01. September 1990 einen [...]
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