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OLG Brandenburg - Entscheidung vom 23.05.2002

5 U 133/01

Normen:
EGBGB §§ 11 ff. § 11 Abs. 1 § 11 Abs. 3 § 12 Abs. 3 § 11 Abs. 2 S. 2 § 12 Abs. 2 Nr. 2 lit. c
ZPO § 62 § 93 § 711 § 543 (n.F.) § 91 Abs. 1 § 92 Abs. 1 § 100 Abs. 2 § 708 Nr. 10
GKG § 12 Abs. 1 § 14 Abs. 1

Fundstellen:
OLGReport-Brandenburg 2002, 311
VIZ 2002, 586

Das klagende Land (im Folgenden: 'der Kläger') begehrt die unentgeltliche Auflassung von Miteigentumsanteilen an zwei Grundstücken nach den Vorschriften über die Abwicklung der Bodenreform in Art. 233 §§ 11 ff. EGBGB . [...]
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