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LAG Schleswig-Holstein - Entscheidung vom 12.03.2002

3 Sa 611/01

Normen:
ArbZG § 5 Abs. 3 § 7 Abs. 2
BAT § 15 Abs. 6
Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18) Art. 2 Nr. 1 Art. 3

Fundstellen:
AuR 2002, 232
BB 2002, 1206
DB 2002, 1057
EzBAT § 15 BAT Bereitschaftsdienst Nr. 12
NZA 2002, 621
PersR 2002, 358
PflR 2002, 184
SchlHA 2002, 137
ZTR 2002, 277

A. Sachverhalt Die Parteien streiten darüber, ob der durch die Beklagte angeordnete Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit (so der Kläger) oder als Ruhezeit (so die Beklagte) zu werten ist. Dabei ist ausschließlich die [...]
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