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FG Niedersachsen - Entscheidung vom 09.12.2002

3 K 342/01

Normen:
ErbStG § 30 Abs. 4 Nr. 1
ErbStG § 31 Abs. 7

Das Verfahren hat sich nach übereinstimmender Erklärung der Beteiligten dadurch in der Hauptsache erledigt, dass die Klägerin die Person des Schenkers nunmehr benannt hat. Daher ist gemäß (§ 138 Finanzgerichtsordnung - [...]
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