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FG Düsseldorf - Entscheidung vom 13.11.2002

16 K 1831/00 E

Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1

Fundstellen:
EFG 2004, 1676

Die Kläger wurden für 1997 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Streitig ist, ob und ggf. inwieweit der Kläger Schuldzinsen und Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten bei Einkünften aus [...]
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