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FG Düsseldorf - Entscheidung vom 20.09.2002

11 K 8135/99 BG

Normen:
BRAGO § 9 Abs. 2
GKG § 13 Abs. 1 Satz 1

Fundstellen:
EFG 2002, 1630

Der Streitwert ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG bis zum 25.04.2002 auf 131.352 Euro(256.904 DM) und für die Zeit danach auf 102.601 Euro (200.672 DM) festzusetzen. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist in Verfahren vor den [...]
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