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BayObLG - Entscheidung vom 14.11.2002

2Z BR 113/02

Normen:
FGG § 22 Abs. 2 WEG § 47

Fundstellen:
FGPrax 2003, 24
NJW-RR 2003, 301
NZM 2003, 67
ZMR 2003, 278

I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus 10 Häusern mit jeweils 8 bis 15 Wohnungen (insgesamt 99 Wohnungen) besteht. Die Anlage wird von der weiteren Beteiligten verwaltet. Abgesehen von [...]
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