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BVerwG - Entscheidung vom 17.04.2002

3 B 137.01

Normen:
GG Art. 19 Abs. 4
GVG § 17a Abs. 2 Satz 1
VwGO § 60 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 § 67 Abs. 1 § 83 § 133 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 § 166

Fundstellen:
DVBl 2002, 1050
DÖV 2003, 130
NJW 2002, 3119

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der angefochtene urteilsvertretende sowie Prozesskostenhilfe versagende Beschluss ist (zur Gänze) aufzuheben, weil er unter einem Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 [...]
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