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BVerfG - Entscheidung vom 27.05.2002

2 BvR 667/02

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
StPO § 33a
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie - unabhängig vom Fehlen der gemäß § 22 Abs. 2 BVerfGG erforderlichen Vollmacht - keine Aussicht auf Erfolg hat. Damit erledigt sich der Antrag [...]
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