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BGH - Entscheidung vom 17.07.2002

IX ZR 66/01

Normen:
BGB § 779

Hinsichtlich des Feststellungsausspruchs war die Revision nicht anzunehmen, weil die Revision insoweit keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und im Ergebnis keinen Erfolg verspricht (§ [...]
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