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Entscheidung

»Voraussetzung für eine Zuständigkeit nach § 32 ZPO ist, daß der Kläger eine unerlaubte Handlung darlegt.«

BGH (X ARZ 334/01)

Datum: 19.02.2002

Fundstelle: BB 2002, 1119; BB 2002, 1119; NJW 2002, 1425; NJW 2002, 1425; NJW-RR 2002, 1290; NJW-RR 2002, 1290; VersR 2003, 662

Auszug:
I. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen fehlerhafter Beratung beim Abschluß von Anlagegeschäften in Anspruch. Die Beklagte zu 1 bietet bundesweit Finanzprodukte an. Die Beklagte zu 2 ist eine ihrer [...]