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Entscheidung

»Der mit einem gewerblichen Unternehmer geschlossene Vertrag über die Ausführung von Buchhaltungsarbeiten und den Entwurf der Jahresabschlüsse ist entweder ein Werkvertrag oder ein typengemischter Vertrag, bei dem die erfolgsbezogenen Leistungen deutlich im Vordergrund stehen. Bei Mängeln in der Buchhaltung muß daher der Auftraggeber dem Unternehmer grundsätzlich Gelegenheit zur Nachbesserung geben. Anders liegt es dann, wenn der Unternehmer ernsthaft und endgültig eine Nachbesserung verweigert oder sie für den Auftraggeber unzumutbar ist.«

BGH (III ZR 12/01)

Datum: 07.03.2002

Fundstelle: BB 2002, 750; JuS 2002, 923; NJW 2002, 1571; NZBau 2002, 327; VersR 2002, 1114; WM 2002, 2248; ZGS 2002, 130; ZIP 2002, 761; ZInsO 2002, 429

Auszug:
Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der S. GmbH (künftig: Schuldnerin). Die beklagte GmbH übernimmt Buchhaltungsarbeiten sowie Lohn- und Gehaltsabrechnungen. Aufgrund eines Angebots [...]