Entscheidung
»Werden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Haftung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt sowie die Vertretungsbefugnis ihres Geschäftsführers nur auf diese Haftungsmasse bezogen, so ist eine solche Klausel gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam, da sie mit dem Wesen der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes und damit mit wesentlichen Grundgedanken der geltenden Rechtsordnung nicht vereinbar ist.«
OLG Stuttgart (2 U 138/01)Datum: 09.11.2001
Fundstelle: BB 2001, 2607; DB 2002, 366; JuS 2002, 499; NZG 2002, 84; OLGReport-Stuttgart 2002, 72; WM 2002, 667
Auszug:
I. Die Berufung ist zulässig, der Sache nach ohne Erfolg. Wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, haften die Beklagten persönlich für die an sich nicht mehr streitige Werklohnforderung der Klägerin. Die [...]
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