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OLG Frankfurt/Main - Entscheidung vom 17.08.2001

21 AR 65/01

Normen:
ZPO § 281 Abs. 2 S. 5 § 36 Abs. 1 Nr. 6 § 29 Abs. 1 § 29
BGB § 269 Abs. 1

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung nach Kündigung des Girovertrages in Anspruch. Ausweislich des Kontoeröffnungsantrages vom 18.9.1998 hatte die Beklagte seinerzeit ihren Sitz in der W.str. ..., 60... [...]
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