Entscheidung
»Zum Streitwert eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, dem Antragsgegner die Versendung unerwünschter Werbung an den Antragsteller über E-Mail zu verbieten.«
OLG Celle (13 W 112/01)Datum: 27.12.2001
Fundstelle: AGS 2002, 155; CR 2002, 458; OLGReport-Celle 2002, 48
Auszug:
Die Beschwerde ist teilweise dahin begründet, dass der Streitwert auf 2.000 DM festgesetzt wird. Maßgeblich für den Streitwert ist das Interesse des Antragstellers, von der Antragsgegnerin zukünftig keine Werbung [...]
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