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BayObLG - Entscheidung vom 21.02.2001

3Z BR 63/01

Normen:
KostO § 8 Abs. 2

I. Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 12.9.2000 die Beteiligten aufgefordert, bis spätestens 12.10.2000 einen Kostenvorschuss von 18182 DM zu zahlen. Sollte die Zahlung nicht fristgerecht eingehen, werde [...]
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