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BVerwG - Entscheidung vom 13.12.2001

5 C 26.01

Normen:
AÜG § 1 § 3 Abs. 1 § 9 § 10 Abs. 1 § 11 § 13 (gültig bis zum 31.3.1997) § 14
BetrVG § 7 Satz 2 (F. 2001)
EGV Art. 49
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1
SchwbG (F. 1986) § 5 Abs. 1 § 7 Abs. 1 § 9 § 11
SGB IV § 28e Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
SGB VII § 150 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3

Fundstellen:
BVerwGE 115, 312
DVBl 2002, 918
NZA 2002, 385

I. Die klagende GmbH - eine Zeitarbeitsfirma - wendet sich dagegen, dass die zuständige Hauptfürsorgestelle des Beklagten sie für das Jahr 1998 in Höhe von 23 000 DM zu einer Ausgleichsabgabe nach § 11 SchwbG wegen [...]
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