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AG Mainz - Entscheidung vom 14.02.2001

201 M 180/01

Normen:
InsO § 21 Abs. 2 Nr. 3 § 47 § 89 Abs. 1

Fundstellen:
DRsp IV(438)348g
ZInsO 2001, 574

'Die Gläubiger sind Eigentümer [eines] Wohnhauses, das sie an die Schuldnerin vermietet haben. Aufgrund Anerkenntnisses vom 8.12.1999 wurde die Schuldnerin verurteilt, das Haus zu räumen und in ordnungsgemäßem Zustand [...]
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