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OLG München - Entscheidung vom 07.04.2000

10 U 4990/99

Normen:
StVG § 7 Abs. 2
BGB § 823
StVZO § 35e Abs. 5 Satz 2

Fundstellen:
DRsp II(294)338c
VersR 2002, 332

'Der Kl. steht gegen die Bekl. kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu, weil weder eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nachgewiesen noch eine Haftung aus Betriebsgefahr begründet [...]
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