Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. 1. Die Klägerin ist als örtlich zuständige Zahnärztekammer gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG prozeßführungsbefugt (vgl. BGH NJW 1999, 3416 - Ärztlicher Hotelservice). 2. Auch [...]
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