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BVerwG - Entscheidung vom 16.11.1999

8 B 106.99

Die Beschwerde ist unbegründet. Ihr Vorbringen ergibt die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision nicht. 1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigegebene grundsätzliche Bedeutung im [...]
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