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BVerwG - Entscheidung vom 01.12.1999

9 B 477.99

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen, die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung von Revisionszulassungsgründen zu stellen sind. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung [...]
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